Arbeitsvermittlung & Personalverleih

Wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verleiht oder vermittelt, benötigt unter gewissen Voraussetzungen eine Bewilligung für Personalverleih respektive Arbeitsvermittlung.

Personalverleih innerhalb der Schweiz

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist Bewilligungsbehörde im Kanton Basel-Stadt und zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) sowie der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) bei Personalverleih und die Arbeitsvermittlung innerhalb der Schweiz.
Nebst der Bewilligungserteilung und Aufsicht über die bewilligten Betriebe überwacht das AWA die fachgerechte Vermittlungs- und Verleihtätigkeit.

Personalverleih ins Ausland oder Auslandsvermittlung

Erfolgt die Tätigkeit grenzüberschreitend (Personalverleih ins Ausland respektive Auslandsvermittlung), ist zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO, Arbeitsvermittlung und Personalverleih (PAVV), Holzikofenweg 36, 3003 Bern) erforderlich.
Der Antrag für eine grenzüberschreitende Bewilligung erfolgt ebenfalls an das AWA. Nach einer positiven Beurteilung wird das Gesuch vom AWA ans SECO zur weiteren Bearbeitung und Erteilung der eidgenössischen Bewilligung überwiesen.

Rechtsgrundlagen und Hilfestellungen

Bereits erwähnt wurden das AVG und die dazugehörige AVV. Des Weiteren ist auf die dazugehörigen Weisungen des SECO  zu verweisen, welche die rechtlichen Grundlagen sowie den gesamten Vollzug erläutern. Das SECO und die Kantone führen ein Verzeichnis/eine öffentliche Datenbank über alle bewilligten Personalverleih- und Arbeitsvermittlungsbetriebe.

Unter arbeit.swiss finden sich weitere Merkblätter, Weisungen, FAQ und Musterverträge, die zu konsultieren sind.

Beim Verleih oder der Vermittlung von Haushaltshilfen insb. der 24-Stunden-Betreuung sind zusätzliche Vorgaben zu beachten, wie die geltenden Normalarbeitsverträge des Bundes und des Kantons Basel-Stadt sowie das Verwenden von separaten, spezifischen Vertragsvorlagen. Weitere Informationen bietet ebenfalls die Auskunfts- und Beratungsstelle CareInfo.

Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Insbesondere folgende Tätigkeiten unterliegen einer Bewilligungspflicht:

- Private Arbeitsvermittlung (Art. 2 ff. AVG und Art. 1 ff. AVV);
- Personalverleih in Form von Temporärarbeit und Leiharbeit
  (Art. 12 ff. AVG und Art. 26 ff. AVV);
- Musiker- und Artistenvermittlung inkl. Management
  (Art. 2 Abs. 2 AVG und Art. 4 AVV);
- Fotomodell- und Mannequinagenturen;
- Vermittlung von Sportlerinnen und Sportlern;
- Vermittlung via Internetplattform;
- Vermittlung im Bereich Betreuungs- und Hauswirtschaftsdienstleistungen
  (insbesondere auch im Bereich der 24-Stunden-Betreuung).

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung zum Personalverleih sowie zur Arbeitsvermittlung ist an zahlreiche Erfordernisse geknüpft, davon werden nachfolgend die wichtigsten aufgezählt:

Der gesuchstellende Betrieb
- ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen;
- verfügt über ein zweckmässiges Geschäftslokal;
- darf kein anderes Gewerbe betreiben, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebenden gefährden könnte;

Ein/e Schweizer Bürger/in oder Ausländer/in mit Niederlassungsbewilligung oder bestehender Grenzgängerbewilligung, welche/welcher über eine fachgerechte Vermittlungs- und Verleihtätigkeit Gewähr bietet und einen guten Leumund geniesst, muss den Betrieb leiten;

Zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih ist eine Kaution von mindestens CHF 50'000 zu leisten (für mehr Information zur Kaution siehe Merkblatt Kaution).

Gebühren

Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenverordnung AVG, GebV-AVG). Die Gebühr beträgt bei einer Erstbewilligung je nach Aufwand zwischen CHF 750 – 1'650 pro Bewilligung. Bei einer Auslandbewilligung fällt zudem eine Gebühr des SECO an.

Bewilligungsgesuche – erforderliche Unterlagen

Das Bewilligungsgesuch muss vollständig, inkl. sämtlichen erforderlichen Originalunterlagen, Erklärungen und Formularen (siehe Merkblätter unterhalb) beim AWA eingereicht werden. Das Gesuch kann per Post beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel (mit dem Vermerk Personalverleih/Arbeitsvermittlung) eingereicht werden. Die Unterlagen, welche nicht im Original eingereicht werden müssen, können alternativ auch per E-Mail eingereicht werden.

Es ist empfehlenswert, dass die folgenden Checklisten/Merkblätter bei der Gesucheinreichung konsultiert werden:
Merkblatt Gesuchsunterlagen Personalverleih 
Merkblatt Gesuchsunterlagen Arbeitsvermittlung 
Merkblatt Gesuchsunterlagen Personalverleih und Arbeitsvermittlung

Die Dokumente sind in der in den obgenannten Merkblättern enthaltenen Reihenfolge beschriftet einzureichen.

Die Bewilligung wird unbefristet erteilt. Allfällige Änderungen, insbesondere eine Umfirmierung, ein Domizilwechsel oder ein Wechsel der verantwortlichen Person sind dem AWA unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. 

Hinweis: Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih

Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2011 den Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih mit Wirkung ab 1. Januar 2012 allgemeinverbindlich erklärt. Es ist jeweils vom Gesuchsteller zu ermitteln, ob er den ave GAV Personalverleih anwenden muss. Weitere Informationen lassen sich insbesondere auf der Homepage der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP) oder des SECO finden.

Kontakt für Fragen

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Die Kontaktangaben der AVG-Verantwortlichen können der rechten Spalte entnommen werden.

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