Verträge

Wir sind Ihre Anlaufstelle bei Fragen zu Arbeitsverträgen, inkl. Gesamt- und Normalarbeitsverträgen. Ebenso erhalten Sie hier Auskünfte im Zusammenhang mit der Anstellung von Arbeitnehmenden im Haushalt, einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung. Sollten Sie im Rahmen eines solchen 24-Stunden-Betreuungsverhältnisses auf Hinweise einer Arbeitsausbeutung stossen oder sind Sie selbst davon betroffen, findet sich hier auch ein entsprechendes Meldeformular.

Gesamtarbeitsverträge

Die Abteilung Arbeitsbeziehungen und Einigungsamt ist Ihre Anlaufstelle bei Fragen zu Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Ein GAV ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien. Er ist in den Art. 356 ff. OR geregelt.

Der klassische Inhalt eines GAV beinhaltet Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages (normative Bestimmungen), Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen) und Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV.

Die normativen Bestimmungen eines GAV werden mit seinem Inkrafttreten Teil des Einzelarbeitsvertrages. Sie haben direkte Geltung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die selber Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes sind, wenn der Arbeitgeber ebenfalls am GAV beteiligt ist. Die beteiligten Arbeitgeber wenden den GAV in der Regel aber auch für nicht-organisierte Arbeitnehmende an. Von den zwingenden, normativen Bestimmungen kann zuungunsten der Arbeitnehmenden nicht abgewichen werden. Ein GAV wird meistens mit einer bestimmten Laufzeit vereinbart. Während der Laufzeit besteht beidseitig Friedenspflicht.

Als Gegenstand der normativen Bestimmungen kann man bspw. aufzählen: Lohn, 13. Monatslohn, Entschädigungen, Lohnfortzahlung bei Verhinderung wegen Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst, Ferien, Arbeitszeitvorschriften und Erweiterung des Kündigungsschutzes.

Die Abteilung Arbeitsbeziehungen und Einigungsamt

  • gibt Auskünfte bei Fragen im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen.
  • ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung von kantonalen Gesamtarbeitsverträgen durch den Regierungsrat
  • führt eine Dokumentation über die im Kanton geltenden Gesamtarbeitsverträge

Allgemeinverbindlich erklärte GAV des Bundes

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von GAV bewirkt die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber des Berufs- oder Wirtschaftsbereichs in den betreffenden Kantonen.

Das SECO führt eine Liste der allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge
 

GAV für das Basler Ausbaugewerbe

Im Kanton Basel-Stadt gilt der allgemeinverbindlich erklärte GAV für das Basler Ausbaugewerbe inklusive Nachtrag 1, gültig bis zum 31. Dezember 2026. Für den Monat Januar 2023 bestand eine Lücke der Allgemeinverbindlicherklärung.

GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt

Im Kanton Basel-Stadt gilt der allgemeinverbindlich erklärte GAV für das Gipsergerwerbe im Kanton Basel-Stadt inklusive Nachtrag 1, 2, 3, 4 und 5 sowie Anhang 6, gültig bis zum 31. Dezember 2026.

Normalarbeitsverträge

Die Abteilung Arbeitsbeziehungen und Einigungsamt ist Ihre Anlaufstelle bei Fragen zu Normalarbeitsverträgen (NAV), insbesondere zum NAV für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt.

Ein NAV kann alles regeln, was auch in einem Einzelarbeitsvertrag stehen könnte. Er stellt für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Regelungen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung dieser Arbeitsverhältnisse auf. Die Vertragsparteien, also Arbeitgebende und Arbeitnehmende, können aber im schriftlichen Einzelarbeitsvertrag von den im NAV festgelegten Regelungen abweichen. Haben die Parteien hingegen nichts vom NAV Abweichendes vereinbart, kommen die Bestimmungen des NAV im Einzelarbeitsverhältnis direkt zur Anwendung.

Jeder Kanton hat einen NAV für Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und Arbeitsverhältnisse in der Hauswirtschaft erlassen. Dies schreibt Art. 359 OR vor. Der Erlass eines NAV in diesen beiden Branchen ist notwendig, weil für diese beiden Branchen das Arbeitsgesetz nicht gilt und deshalb keine Schutzvorschriften für Arbeitnehmende betreffend Arbeits- und Ruhezeiten und Gesundheitsschutz zur Anwendung gelangen würden. Für Arbeitnehmende im Haushalt existiert zudem die schweizweite Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft, der gesamtschweizerische zwingende Mindestlöhne vorschreibt.

NAV für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt (NAV Haushalt BS)

Seit dem 1. Oktober 2020 ist der NAV Haushalt BS in Kraft, welcher die Arbeitsbedingungen regelt. Der NAV Haushalt BS findet für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten seit Inkrafttreten, also per 1. April 2021 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Parteien gehalten, allfällige davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Der NAV Haushalt BS gilt für alle Arbeitsverhältnisse im privaten Haushalt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Die ehemalige Hürde von mindestens vier Stunden pro Woche gilt nicht mehr). Bei der Anstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im privaten Haushalt können Sie auch unser Merkblatt Arbeitnehmende im Haushalt und in der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt verwenden und die Erläuterungen/Kommentierungen zum NAV Haushalt BS konsultieren.. Weitere Unterlagen, insbesondere Musterarbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Zeiterfassungsunterlagen finden Sie hier.

NAV Hauswirtschaft Bund

Seit dem 1. Januar 2011 ist der Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (NAV) auf Bundesebene in Kraft getreten. Darin werden gesamtschweizerisch Mindestlöhne festgelegt.

Die Mindestlöhne betragen brutto, ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage:

  1. ungelernt CHF 19.95/Std.
  2. ungelernt mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung CHF 21.85/Std.
  3. gelernt mit EFZ CHF 24.05/Std.
  4. gelernt mit EBA CHF 21.85/Std.

Der NAV Hauswirtschaft und damit die Mindestlöhne gelten nur für Arbeitsverhältnisse ab 5 Stunden pro Woche. Ausserdem gibt es Einschränkungen im persönlichen Geltungsbereich.

Weitere wichtige Links und Formulare

NAV Vertragsmuster Monatslohn

NAV Vertragsmuster Stundenlohn

Merkblatt Arbeitnehmende im Haushalt

Merkblatt Arbeitnehmende im Haushalt, Checkliste

Erläuterungen zum NAV Haushalt Basel-Stadt

Muster Lohnabrechnung

Arbeitszeiterfassung gemäss NAV für Hauspersonal BS

CareInfo.ch

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Sperrfristen und Kündigungsschutz nach Art. 336c OR

Hinweis Verdacht Arbeitsausbeutung Pflege Team Schwarzarbeit

Ratgeber Haushaltshilfe beschäftigen

 

NAV für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt

Für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt gilt der Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt.

NAV mit zwingenden Mindestlöhnen für die im Detailhandel Basel-Stadt angestellten Personen

Der Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen für die im Detailhandel im Kanton Basel-Stadt angestellten Personen wird nicht verlängert. Dies hat der Regierungsrat auf Antrag der Tripartiten Kommission Arbeitsbedingungen beschlossen. Für den Detailhandel gilt ab dem 1. Juli 2024 neu der kantonale Mindestlohn von 21,70 Franken.

Weitere Infos: Tripartite Kommission