Schutz vor Passivrauchen

Passivrauchen kann zu gesundheitlichen Schäden führen. Deshalb müssen auch am Arbeitsplatz Arbeitnehmende vor dem blauen Dunst geschützt werden.

Passivrauchen stellt ein hohes Gesundheitsrisiko dar: Menschen, die regelmässig dem blauen Dunst ausgesetzt sind, haben ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-, Atemwegs- und Krebserkrankungen. Deshalb steht der Nichtraucherschutz auf der politischen Agenda.

Seit 1. Mai 2010 gelten in der Schweiz das Bundesgesetz und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen. Das Gesetz gilt für geschlossene Räume, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Für spezielle Einrichtungen bestehen Ausnahmebestimmungen. Auch können Kantone strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen.

Was gilt in Betrieben mit Arbeitnehmenden?

  • An Einzelarbeitsplätzen (z.B. Einzelbüros) darf geraucht werden, sofern es die Hausordnung erlaubt.
  • An Einzelarbeitsplätzen mit Mischnutzung (z.B. Einzelbüro mit Besprechungsecke) darf nicht geraucht werden.
  • An Arbeitsplätzen, an denen zwei oder mehrere Personen ständig oder temporär anwesend sind, darf nicht geraucht werden, selbst wenn diese Arbeitnehmenden Raucher oder Raucherinnen sind.
  • In Pausen- und Aufenthaltsräumen darf nicht geraucht werden. Es kann aber ein zusätzlicher separater Pausenraum für Raucher und Raucherinnen eingerichtet werden. Stellt der Betrieb nur einen Pausenraum zur Verfügung, bleibt dieser grundsätzlich rauchfrei.
  • Es wird empfohlen, definierte Örtlichkeiten im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsareal festzulegen, wo geraucht werden darf. Für Gastgewerbebetriebe gelten die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes.
  • In Raucherräumen (sogenannten Fumoirs) dürfen keine Arbeitnehmenden zwecks Bedienung beschäftigt werden.
    Sogenannte Raucherbetriebe (Gastlokale unter 80 m², in denen geraucht werden darf) sind im Kanton Basel-Stadt nicht zugelassen.

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