Arbeitnehmer EU 25: Dienstleister
Allgemeine Informationen für Arbeitgeber zur Anstellung/Erwerbstätigkeit von Ausländern:
Für den Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber bis zu maximal drei Monaten bzw. 90 Tagen im Kalenderjahr braucht es keine Aufenthaltsbewilligung. Hier besteht nur eine Meldepflicht, die direkt über das Meldeverfahren wahrgenommen werden muss.
Für den Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber bis zu maximal drei Monaten bzw. 90 Tagen im Kalenderjahr braucht es keine Aufenthaltsbewilligung. Hier besteht nur eine Meldepflicht, die direkt über das Meldeverfahren wahrgenommen werden muss.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer und Entsandte bis 90 Tage
Ebenso können selbständige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmende aus den EU25-Ländern während insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz bewilligungsfrei eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen.
Ebenso können selbständige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmende aus den EU25-Ländern während insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz bewilligungsfrei eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer und Entsandte länger als 90 Tage
Temporäre Aufenthalte zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, welche nicht durch spezielle Dienstleistungsabkommen geregelt sind und länger als 90 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern, fallen nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Folglich besteht kein auf FZA gestützter Rechtsanspruch. Die Zulassung erfolgt gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
Voraussetzungen
Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.
Temporäre Aufenthalte zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, welche nicht durch spezielle Dienstleistungsabkommen geregelt sind und länger als 90 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern, fallen nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU. Folglich besteht kein auf FZA gestützter Rechtsanspruch. Die Zulassung erfolgt gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
Voraussetzungen
Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.
Zudem können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen muss zusätzlich die berufliche Qualifikation erfüllt sein.
Wichtige Links und Formulare
- Meldeverfahren für grenzüberschreitende Dienstleistungen bis 90 Tage
- Personalgesuch für EU/EFTA Dienstleistungserbringende für Firmen mit Sitz im Ausland über 90 Tage
- Weitere Informationen (*)
(*) Internetseite anderer Anbieter (Disclaimer)