Meldeverfahren für grenzüberschreitende Dienstleistungen (bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit bis 90 Tage)
In die Schweiz entsandte Arbeitende
Die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (entsandte und selbstständige Dienstleistungserbringer) wird vom Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie von der zugehörigen Entsendeverordnung geregelt. Diese Personen unterstehen bis zu einer Höchstdauer von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr dem Meldeverfahren.
Ein Unternehmen, welches Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in die Schweiz entsendet, oder selbstständige Dienstleistungserbringer, die in der Schweiz während maximal 90 Tagen tätig sind, haben die Meldung 8 Tage vor Arbeitsbeginn der zuständigen Behörde zu melden. Diese Meldung erfolgt in der Regel online, kann aber in Ausnahmefällen auch in Papierform erfolgen. Von der 8-tägigen Frist kann nur in begründeten Fällen abgewichen werden (betriebliche Notfälle wie z.B. Wassereinbruch, Energieunterbrüche usw.). Für Dienstleistungserbringer der EU-2-Staaten gilt das Meldeverfahren nur für Dienstleistungen ausserhalb der Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gartenbau, Reinigungsgewerbe und Sicherheitsgewerbe.
Die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (entsandte und selbstständige Dienstleistungserbringer) wird vom Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie von der zugehörigen Entsendeverordnung geregelt. Diese Personen unterstehen bis zu einer Höchstdauer von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr dem Meldeverfahren.
Ein Unternehmen, welches Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in die Schweiz entsendet, oder selbstständige Dienstleistungserbringer, die in der Schweiz während maximal 90 Tagen tätig sind, haben die Meldung 8 Tage vor Arbeitsbeginn der zuständigen Behörde zu melden. Diese Meldung erfolgt in der Regel online, kann aber in Ausnahmefällen auch in Papierform erfolgen. Von der 8-tägigen Frist kann nur in begründeten Fällen abgewichen werden (betriebliche Notfälle wie z.B. Wassereinbruch, Energieunterbrüche usw.). Für Dienstleistungserbringer der EU-2-Staaten gilt das Meldeverfahren nur für Dienstleistungen ausserhalb der Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gartenbau, Reinigungsgewerbe und Sicherheitsgewerbe.
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