Schwarzarbeits- und Missbrauchsbekämpfung
Keine Schwarzarbeit. Das verdienen alle.
Schwarzarbeit schadet nicht nur der Wirtschaft, sondern
stellt vor allem auch ein persönliches Risiko dar, denn:
- Wer keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt, ist nicht versichert.
- Arbeitgebende, die Schwarzarbeit unterstützen, machen sich strafbar.
- Schwarzarbeitende haben keine Lohngarantie und keine Stellensicherheit.
Das Bundesgesetz über Massnahmen
zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (BGSA), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, bringt eine Reihe
von neuen Möglichkeiten, um Schwarzarbeit zu bekämpfen, nämlich:
- Ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (z.B. für Reinigungspersonal im Privathaushalt oder Teilzeitangestellte in Kleinunternehmen).
- Die Verpflichtung der Kantone ein Kontrollorgan einzurichten. Dadurch werden die Kontrollkompetenzen gestärkt und die Koordination unter den zuständigen Behörden verbessert.
- Die Behörden sind verpflichtet Daten auszutauschen.
- Verstärkte Sanktionen wie Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen und öffentlichen Finanzen.
Wer Mitarbeitende mit kleinen Einkommen oder
im Privathaushalt beschäftigt, scheut vielfach den vermeintlich umständlichen „Papierkrieg“. Seit 1.
Januar 2008 besteht für diese Fälle nunmehr die Möglichkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern über die AHV-Ausgleichskassen.
Im Kanton Basel-Stadt ist das Einigungsamt im Amt für Wirtschaft und
Arbeit das kantonale Kontrollorgan. Es ist zum einen Anlaufstelle für sämtliche Meldungen sowie Hinweise
und Fragen zum Thema Schwarzarbeit. Zum anderen führt das Kontrollorgan auch selber Schwarzarbeitskontrollen
durch, entweder aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung oder aufgrund von Meldungen anderer Behörden.
Kontrollgegenstand ist die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-,
Ausländer- und Quellensteuerrecht.
Auch haben die Behörden gemäss BGSA die Pflicht, Ausländer und Ausländerinnen
im Rahmen eines Weg- und Ausweisungsverfahrens über ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber
(deutsch, französisch, englisch, albanisch,
portugiesisch, serbo-kroatisch, spanisch)
zu informieren.
Wichtige Links und Formulare
(*) Internetseite anderer Anbieter (Disclaimer)