Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit ist eines der sieben bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, die am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind. Ziel des Abkommens ist die Einführung der vollen Personenfreizügigkeit für Staatsangehörige aus EU-Ländern. Arbeitnehmende, selbständig Erwerbende sowie Personen ohne Erwerbstätigkeit, die über ausreichende Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, sollen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten. Mit der vollen Personenfreizügigkeit wird das Recht auf berufliche und geografische Mobilität verbunden sein. Das bedeutet, dass EU-Bürger/-innen in der Schweiz jederzeit ihren Wohn- oder Arbeitsort sowie ihre Stelle wechseln oder sich selbständig machen können. Der schweizerische Arbeitsmarkt wird jedoch etappenweise für Ausländer/-innen aus dem EU- und EFTA-Raum geöffnet. Während der Übergangsfristen gibt es weiterhin Zulassungsbeschränkungen.
Die tripartite Kommission des Bundes und jene der Kantone, jeweils mit Vertretern von Behörden, Arbeitgebern und Gewerkschaften, beobachten den Arbeitsmarkt, kontrollieren die Einhaltung von zwingenden Normalarbeitsverträgen, melden Verstösse an die kantonalen Vollzugsbehörden und können Massnahmen beantragen.
Zuständigkeit | Ansprechperson |
EU / EFTA, Personenfreizügigkeit, Flankierende Massnahmen | Frau Natalie Trepte Amt für Wirtschaft und Arbeit Utengasse 36 4005 Basel Telefon 061 267 88 36 natalie.trepte@bs.ch |
Tripartite Kommission | Frau Antonina Stoll Amt für Wirtschaft und Arbeit Utengasse 36 4005 Basel Telefon 061 / 267 87 78 antonina.stoll@bs.ch |
Wichtige Links und Formulare
- EU, bilaterale Abkommen, Personenfreizügigkeit (*)
- EFTA (*)
- CH – EU Flankierende Massnahmen (seco) (*)
- CH – EU Freier Personenverkehr Schweiz – EU / EFTA (Bundesamt für Migration) (*)
- Entsendung / Meldeverfahren (*)
(*) Internetseite anderer Anbieter (Disclaimer)