Normalarbeitsvertrag (NAV) für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt ab 1. Oktober 2020

Der Regierungsrat hat den beinahe dreissig Jahre alten Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal im Kanton Basel-Stadt (NAV Hauspersonal BS) revidiert und um die 24-Stunden-Betreuung erweitert. Der NAV tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Die Betreuung von unterstützungsbedürtigen, älteren Personen zu Hause durch Angestellte, die im selben Haushalt wohnen, wurde in den letzten Jahren immer wichtiger. Deshalb hat der Bund einen Modell-Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung ausgearbeitet und die Kantone angewiesen, diesen in ihren bestehenden NAV Hauspersonal zu integrieren. Der Regierungsrat hat diese Vorgabe zum Anlass genommen, den bestehenden NAV Hauspersonal den heutigen Gegebenheiten anzupassen und entsprechend zu erweitern.

Im Kanton Basel-Stadt gilt ab 1. Oktober 2020 der revidierte und erweiterte Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt. Die wichtigsten Änderungen betreffen eine grundlegende Anpassung an die Verhältnisse der modernen Arbeitswelt. Es werden Regelungen zu Überstunden und zur Überzeit, eine Pausen- und Ruhezeitregelung sowie die Präsenzzeit eingeführt, die insbesondere bei der 24-Stunden-Betreuung wichtig ist. Zudem wird der Auftrag des Obligationenrechts (OR) umgesetzt, indem spezifische Schutzvorschriften für schwangere Frauen sowie für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgelegt werden. Zusätzlich wurde die bisherige Anwendbarkeitshürde von vier Stunden pro Woche gestrichen: Arbeitgeber, die beispielsweise eine Reinigungskraft unter vier Stunden pro Woche beschäftigen, haben den NAV ebenfalls anzuwenden. Häufig arbeiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit kleinen Pensen bei verschiedenen Arbeitgebenden. Besonders bei diesen Mehrfachbeschäftigungen besteht das Bedürfnis, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den gleichen Schutz zu gewähren wie bei einem Vollpensum.

Der bestehende NAV des Bundes zu Hauswirtschaft wird in der jetzigen Totalrevision insofern berücksichtigt, als die vom Bund fixierten Mindestlöhne die Basis für alle Lohnbestimmungen im NAV für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung bilden – wie zum Beispiel den Lohn für die Präsenzzeit.

Vom NAV Haushalt kann zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur in einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden. Die pauschale Wegbedingung des NAV ist nicht zulässig. Ebenfalls darf nicht von den zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts abgewichen werden.

 

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