Geltungsbereich

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten den Mindestlohn, wenn ihr gewöhnlicher Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Die vom Regierungsrat beschlossene Regelung ist deckungsgleich mit den anderen Kantonen, welche bereits einen kantonalen Mindestlohn eingeführt haben.

Der Mindestlohn hat keine Wirkung auf ausserkantonale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gelegentlich in Basel-Stadt arbeiten. Erfolgen die Arbeiten aber regelmässig und gewöhnlich in Basel-Stadt, dann gilt der basel-städtische Mindestlohn unabhängig vom Sitz der Firma.

Entsandte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht im Kanton Basel-Stadt. Das Personenfreizügigkeitsabkommen sowie das schweizerische Obligationenrecht verbieten eine Diskriminierung zwischen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und denjenigen aus der EU/EFTA. Damit ist der orts- und branchenübliche Lohn auch bei Entsendungen zu beachten, womit für Arbeiten im Kanton Basel-Stadt auch für Entsandte der kantonale Mindestlohn gilt.

Keine Anwendung findet der kantonale Mindestlohn in Branchen mit einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag. Weitere Ausnahmen sind § 2 MiloG zu entnehmen.