Geltungsbereich
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten den Mindestlohn, wenn ihr gewöhnlicher Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Die vom Regierungsrat beschlossene Regelung ist deckungsgleich mit den anderen Kantonen, welche bereits einen kantonalen Mindestlohn eingeführt haben.
Der Mindestlohn hat keine Wirkung auf ausserkantonale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gelegentlich in Basel-Stadt arbeiten. Erfolgen die Arbeiten aber regelmässig und gewöhnlich in Basel-Stadt, dann gilt der basel-städtische Mindestlohn unabhängig vom Sitz der Firma.
Entsandte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht im Kanton Basel-Stadt; da aber das Entsendegesetz einen orts- und branchenüblichen Lohn verlangt, gilt bei ihnen für Arbeiten im Kanton Basel-Stadt folglich der kantonale Mindestlohn.
Keine Anwendung findet der kantonale Mindestlohn in Branchen mit einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag. Weitere Ausnahmen sind § 2 MiloG zu entnehmen.