Kurzarbeitsentschädigung (KAE Covid-19)

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Anmeldung für Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Als Arbeitgeber im Kanton Basel-Stadt möchten Sie einen Antrag auf KAE stellen. Dazu müssen Sie sich zuerst:

1. Bei der Kantonalen Amtsstelle des AWA voranmelden (sogenannte Voranmeldung)

und

2. Ihren monatlichen Antrag bei der Arbeitslosenkasse einreichen (sogenannter Antrag und Abrechnung)

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eServices: Übermitteln Sie Ihre Voranmeldung / Ihren Antrag online

  1. 1. Voranmeldung
  2. 2. Antrag & Abrechnung

Füllen Sie das Online-Formular "Voranmeldung Kurzarbeit (KA)" aus. Diesen eService können Sie mit oder ohne Log-in benützen. Der Vorteil des Log-in ist die automatische Übernahme der von Ihnen hinterlegten Kontaktinformationen. Beachten Sie hierzu die Registrierungsanleitung.

Reichen Sie "Antrag/Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE)" online ein. Diesen eService können Sie nur mit einem Log-in benützen. Bitte beachten Sie hierzu die Registrierungsanleitung. Die von Ihnen hinterlegten Kontaktinformationen werden automatisch übernommen.

Seit der Abrechnungsperiode Juli 2021 müssen alle Betriebe bei der Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung das für das summarische Verfahren adaptierte Formular «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» (Formular 716.307.1) einreichen.

ODER:

Senden Sie uns Ihre Voranmeldung / Ihren Antrag via E-Mail oder per Post

  1. 1. Voranmeldung
  2. 2. Antrag & Abrechnung

Reichen Sie das Formular "Ordentliche Voranmeldung von Kurzarbeit" per Post oder per E-Mail an die KAST ein (siehe Kontaktbox). Die KAST prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen den Entscheid schriftlich mit.

Verwenden Sie hierzu die Formulare der arbeit.swiss-Webseite und senden diese per E-Mail. Für jeden weiteren Monat reichen Sie bitte erneut das entsprechende Antragsformular bei der OeAK ein (siehe Kontaktbox).

Weitere Informationen

  1. Bitte beachten
  2. Entscheide Bundesrat

Bitte beachten Sie, dass...

  • der monatliche Antrag innert 3 Monaten eingereicht werden muss, da ansonsten der Anspruch verfällt.
  • die Kontoverbindung korrekt ist.
  • der Antrag unterschrieben ist.
  • die verlangten Beilagen dem Antrag beigefügt sind.
27.01.2022

 

In seinem Urteil vom 17. November 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die entsprechenden Grundlagen geschaffen, damit die Arbeitslosenkassen die Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2022 urteilskonform abwickeln können. Bezüglich der Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über das bundesgerichtskonforme Vorgehen entscheiden.

Aufgrund des Bundesgerichtsurteils hat das SECO das Abrechnungsformular für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) dahingehend erweitert, dass die Betriebe eine Aufteilung in Mitarbeitende im Monats- resp. Stundenlohn vorzunehmen haben. Dies ermöglicht für die Abrechnungsperioden ab Januar 2022 eine urteilskonforme Abwicklung der KAE. Das angepasste Abrechnungsformular und der entsprechende eService werden ab Ende Januar 2022 auf www.arbeit.swiss verfügbar sein.

Das Bundesgerichtsurteil hat keinen Einfluss auf die Lohnzahlungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmenden. Letztere erlitten aufgrund der bisherigen Art der Berechnung keine Einbusse. Während angeordneter Kurzarbeit haben Arbeitnehmende gemäss Gesetz Anrecht auf mindestens 80% ihres Lohnes - bei Geringverdienenden kann die KAE von Dezember 2020 bis Dezember 2022 bis zu 100% des Lohnes betragen.

Bei der nun zusätzlich anfallenden Entschädigung handelt es sich um eine prozentuale Abgeltung des Ferien- und Feiertagsanteils von im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden zugunsten des Arbeitgebers, der bei effektivem Ferienbezug der Mitarbeitenden im Monatslohn eine volle Lohnfortzahlungspflicht hat. Betroffen sind nur Abrechnungen im summarischen Abrechnungsverfahren. Unbestritten ist weiterhin, dass während eines Bezugs von Ferien sowie an Feiertagen auch im summarischen Verfahren kein Anspruch auf KAE besteht.

Bezüglich der Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über das Vorgehen entscheiden. Zurzeit werden vertiefte juristische und technische Abklärungen getroffen, um eine mit dem Bundesgerichtsentscheid konforme Lösung anzustreben. Die betroffenen Betriebe werden zu gegebener Zeit informiert werden. Vor einer offiziellen Kommunikation des SECO sind Anfragen an die Arbeitslosenkassen dazu nicht zweckdienlich.

Das summarische Abrechnungsverfahren für KAE wurde zu Beginn der Pandemie mit Notrecht eingeführt, um den administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmen und auch für die Arbeitslosenkassen zu minimieren. Trotz beispiellos hoher Anzahl eingereichter Anträge wurde dank dieses Abrechnungsverfahrens eine rasche Auszahlung der KAE gewährleistet. Somit konnten viele Arbeitsplätze und die Liquidität der betroffenen Unternehmen gesichert werden. Die aktuell gute Lage auf dem Arbeitsmarkt mit einer Arbeitslosenquote von 2,6% im Dezember 2021 zeigt eindrücklich, dass das Instrument der KAE seine Zielsetzung erfüllt.

26.01.2022

Der Bundesrat hat am 26. Januar 2022 das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Erhöhung der Höchstbezugsdauer von KAE auf 24 Monate verlängert. Zudem hat er für alle Betriebe die Karenzzeit und die Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent aufgehoben. Für Betriebe, die von der 2G+-Pflicht betroffen sind, wurde der Anspruch auf KAE für Personen in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen unter bestimmten Bedingungen wieder eingeführt.

Bereits am 17. Dezember 2021 hatte der Bundesrat verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus angeordnet, welche sich einschränkend auf die wirtschaftliche Tätigkeit auswirken können. Zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen hat der Bundesrat am 26. Januar 2022 die Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.

Weiterführung des summarischen Abrechnungsverfahrens und der Höchstbezugsdauer von 24 Monaten

Das summarische Abrechnungsverfahren wurde im Frühjahr 2020 eingeführt, um eine rasche Bearbeitung und Auszahlung der KAE zu ermöglichen. In Anbetracht der Entwicklungen seit Dezember 2021 kann ein erneuter Anstieg von Betrieben in Kurzarbeit nicht ausgeschlossen werden. Um die Betriebe und die Arbeitslosenkassen weiterhin zu entlasten sowie eine rasche Auszahlung von KAE zu gewährleisten, wird das summarische Abrechnungsverfahren bis am 31. März 2022 weitergeführt. Im Zusammenhang mit dem summarischen Abrechnungsverfahren müssen auch die Mehrstunden, welche sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen angesammelt haben, weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird nach wie vor das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen nicht an die KAE angerechnet.

Die Höchstbezugsdauer von KAE von 24 Monaten während der Rahmenfrist von zwei Jahren war bisher bis zum 28. Februar 2022 befristet und wird nun bis zum 30. Juni 2022 verlängert. So können sämtliche Betriebe ohne Anspruchslücke weiterhin KAE geltend machen. Dies stellt sicher, dass auch Betriebe, die erst später Kurzarbeit eingeführt haben, nicht benachteiligt sind. Am 1. Juli 2022 tritt für alle Betriebe wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten pro Rahmenfrist in Kraft.

Aufhebung der Karenzzeit und der Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden bei einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent.

Mit der Aufhebung der Karenzzeit wird die Liquidität der Betriebe in Kurzarbeit verbessert und somit die Wahrscheinlichkeit von Entlassungen zusätzlich reduziert. Infolge der angespannten epidemiologischen Lage und den damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen wird die Karenzzeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. März 2022 für alle Betriebe aufgehoben.

Mit der Aufhebung der Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent können Betriebe zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 erneut unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls KAE geltend machen. Die Abrechnungsperioden, die in diesem Zeitraum einen Arbeitsausfall von über 85 Prozent aufweisen, werden ab dem 1. April 2022 für die Berechnung des Höchstanspruchs von vier Abrechnungsperioden während der zweijährigen Rahmenfrist nicht berücksichtigt.

Anspruch nur bei 2G+-Pflicht

Aufgrund der wirtschaftlichen Einschränkungen in Zusammenhang mit der im Dezember 2021 eingeführten 2G+-Pflicht für gewisse Betriebe kann ausnahmsweise erneut ein Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen geltend gemacht werden. Dieser Anspruch gilt nur für Betriebe, die der 2G+-Pflicht behördlich unterstellt sind. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 20. Dezember 2021 und ist grundsätzlich bis zum 31. März 2022 befristet. Die erwähnten Personengruppen haben faktisch solange einen Anspruch auf KAE, wie auch die Regelung zur 2G+-Pflicht in Kraft ist, jedoch längstens bis zum 31. März 2022.

Die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung tritt per sofort in Kraft.

28.12.2021

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt hat den Entscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis erhalten.

Mit Urteil vom 17. November 2021 hält das Bundesgericht fest, dass beim summarischen Abrechnungsverfahren die Ferien- und Feiertagsansprüche für Mitarbeitende im Monatslohn bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu berücksichtigen sind. Dazu kann aktuell Folgendes festgehalten werden:

  • Bei der betreffenden Leistung handelt es sich um eine Entschädigung für den Ferien- und Feiertagsanteil für im Monatslohn beschäftigte Arbeitnehmende. Keinesfalls hält das Urteil fest, dass während eines konkreten Bezugs von Ferien und an Feiertagen ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.
  • Das SECO prüft derzeit die Konsequenzen des Bundesgerichtsurteils. Sowohl die Betriebe als auch die Arbeitslosenkassen werden so rasch wie möglich über das weitere Vorgehen informiert.
  • Allfällige Wiedererwägungsgesuche werden zur Kenntnis genommen. Bis genauere Weisungen vorliegen, werden die Wiedererwägungsgesuche vorerst nicht geprüft. Die Betriebe werden zu gegebener Zeit informiert.

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86403.html

17.12.2021 Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 beschlossen, das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis zum 31. März 2022 für alle Unternehmen zu verlängern. Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 wird zudem die Karenzzeit für alle Unternehmen aufgehoben. Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, wird der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und Lernende frühestens ab 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022 reaktiviert.
01.10.2021

Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2021 das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) verlängert. Die Kantone, die Dachverbände der Sozialpartner und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen befürworten mehrheitlich die beschlossene Anpassung. Die entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung tritt per sofort in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

 

Das summarische Abrechnungsverfahren wurde im Frühjahr 2020 eingeführt, um eine rasche Bearbeitung und Auszahlung der KAE zu ermöglichen. Konkret bedeutet dies, dass die Betriebe weniger Informationen abgeben müssen und die Arbeitslosenkassen die KAE als Pauschale in Prozenten der Lohnsumme berechnen und ausrichten können. Der Bundesrat hat das summarische Abrechnungsverfahren bereits mehrmals verlängert.

 

Die überwiegende Mehrzahl der Betriebe, die seit Beginn der Pandemie Kurzarbeit einsetzen, kennen ausschliesslich das summarische Abrechnungsverfahren. Eine Rückkehr zum ordentlichen Verfahren hätte zum jetzigen Zeitpunkt für alle Beteiligten einen erheblichen Zusatzaufwand bedeutet. Die bis Ende 2021 befristete Beibehaltung des summarischen Abrechnungserfahrens unterstützt somit die wirtschaftliche Erholung derjenigen Betriebe, die weiterhin auf KAE angewiesen sind. Zudem entlastet es die Arbeitslosenkassen bei der Abrechnung der eingereichten Kurzarbeitsgesuche.

 

Im Zusammenhang mit dem summarischen Abrechnungsverfahren müssen auch die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird nach wie vor das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen nicht an die KAE angerechnet.

23.06.2021

Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf 24 Monate erhöht sowie das vereinfachte Verfahren für KAE verlängert. Zudem hat er eine Verlängerung des Anspruchs auf KAE für Lernende sowie Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen unter Einführung einer neuen Voraussetzung beschlossen. Die Kantone, die konsultierten Dachverbände der Sozialpartner und die zuständige parlamentarische Kommission befürworten mehrheitlich die beschlossenen Anpassungen. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

 

Aufgrund der guten epidemiologischen Entwicklung und der bis anhin realisierten Öffnungsschritte ist ein Grossteil der einschränkenden Schutzmassnahmen weggefallen. Ein vollständiger Abbau des Bezugs von KAE ist jedoch aufgrund der fortbestehenden Basismassnahmen nicht für alle Unternehmen realisierbar. Durch die Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von KAE auf 24 Monate können Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie ununterbrochen KAE abgerechnet haben, weiterhin durch KAE unterstützt werden. Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer gilt bis zum 28. Februar 2022.

 

Mit der Verlängerung des vereinfachten Verfahrens können die Unternehmen und Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung weiterhin entlastet werden. Da durch die Öffnungsschritte mit einer Abnahme der Beanspruchung der KAE zu rechnen ist, gilt die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens vorerst bis zum 30. September 2021. Ab dem 1. Juli 2021 wird zudem der «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» wiedereingeführt. Mit diesem Formular bestätigen die Arbeitnehmenden ihre Ausfallstunden und erklären, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind.

 

Der Bundesrat hat sich ebenfalls dazu entschieden, den Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen bis am 30. September 2021 zu verlängern. Der Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen besteht, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist. Auf eine Verlängerung der Aufhebung der Karenzzeit wurde verzichtet. Somit gilt ab dem 1. Juli 2021 wieder eine Karenzzeit von einem Tag, welche der gesetzliche minimale Selbstbehalt darstellt.

20.03.2021 In der Frühjahrssession 2021 hat das Parlament eine Reihe von Änderungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen. Diese Anpassungen sind am 20. März 2021 in Kraft getreten. Zudem hat der Bundesrat die summarischen und vereinfachten Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung sowie die Aufhebung der Karenzfrist bis am 30. Juni 2021 verlängert.
17.02.2021 Der Bundesrat hat am 17. Februar 2021 die Botschaft zur Änderung des Covid-19-Gesetzes verabschiedet. Erst mit dem diesbezüglichen Beschluss des Parlaments, der für den 19. März 2021 vorgesehen ist, treten die Änderungen im zustimmenden Fall in Kraft. Und erst dann würde ein konkreter Anspruch für die Anspruchsberechtigten entstehen. Vorübergehend soll die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben werden sowie die Bewilligung bis zu sechs Monate gültig sein.
20.01.2021 Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 die im Dezember 2020 eingeführten Änderungen des Covid-19-Gesetzes umgesetzt und den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert: Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben. Auch wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben. Zudem wird der Anspruch auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Die Anspruchserweiterung gilt bis zum 30. Juni 2021.
18.12.2020 Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31. März 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Zudem befinden sich bereits weitere Anpassungen der Verordnung in Konsultation. Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz. Vorgesehen sind die Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, sowie die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 darüber formell entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert. Weitere Details folgen. Das SECO wird weitere Weisungen erlassen.
18.11.2020 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. November 2020 beschlossen, dem Parlament für eine dringliche Beratung in der Wintersession punktuelle Anpassungen am Covid-19-Gesetz vorzuschlagen. Damit könnte besser auf die aktuellen Entwicklungen der zweiten Welle der Covid-Pandemie reagiert werden. Der Vorschlag beinhaltet unter anderem eine Erweiterung der Leistungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung. Um Arbeitsplätze zu sichern und Covid-bedingte Entlassungen zu vermeiden, sollen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung wieder gezielt erweitert werden. Es sollen mehrere im Frühjahr unter Notrecht erlassene Massnahmen der ALV in das Covid-19-Gesetz überführt werden. Insbesondere soll der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf befristete Arbeitsverhältnisse ausgedehnt und die Karenzfrist aufgehoben werden.
28.10.2020 Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mit der Änderung wird Mitarbeitenden auf Abruf unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seit mindestens 6 Monaten angestellte Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündigungsmöglichkeit vor. Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
12.08.2020

Der Bundesrat hat am 12. August 2020 entschieden, bis Ende Dezember 2020 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beizubehalten. Daher gilt bis am 31. Dezember 2020 zur Abwicklung der KAE einzig der „Prozess KAE Covid-19“ und es sind für KAE ausschliesslich die „Covid-19-Formulare“ zu verwenden, unabhängig von der Begründung der KAE.

 

Achtung

 

Ab dem 1. September 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der KAE.

 

Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind. Unternehmen, die ab dem 1. September 2020 noch auf Kurzarbeit angewiesen sind, müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen (10-tägige Voranmeldefrist beachten).

 

Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten noch bis Ende Dezember 2020.

 

Zudem hat der Bundesrat am 26. August 2020 folgende Anpassungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) beschlossen:

 

Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen werden.

 

Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.

 

Diese Regelungen gelten bis Ende Jahr 2020.