Short-time working compensation (KAE COVID-19)

nach oben

Registration for short-time working compensation (KAE)

You would like to apply for KAE as an employer in the Canton of Basel-Stadt. To do that, you must first:

1. Submit advance notification to the cantonal Office of the AWA (so-called advance notification)

and

2. Submit your monthly application to the unemployment fund (so-called application and billing)

nach oben

eServices: Submit your advance notification / application online

  1. 1. Advance notification
  2. 2. Application & billing

Fill out the online form "Advance notification for short-time working (KA)". You can use this eService with or without a login. The advantage of logging in includes the automatic transfer of your saved contact information. Please refer to the registration manual.

Submit the "Application/billing of short-time working compensation (KAE)" online. You can only use this eService if you log in. Please consult the registration manual. The contact information you have saved will be automatically transferred.

Seit der Abrechnungsperiode Juli 2021 müssen alle Betriebe bei der Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung das für das summarische Verfahren adaptierte Formular «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» (Formular 716.307.1) einreichen.

OR:

Send us your advance notification / application via e-mail or by mail

  1. 1. Advance notification
  2. 2. Application & billing

Submit the form "Ordinary advance notification for short-time working" by mail or e-mail to the KAST (see contact box). The KAST will examine your application and inform you of the decision in writing.

For this purpose, use the forms on the arbeit.swiss website and send them by email. For each additional month, please re-submit the relevant application form to the Public Unemployment Fund (OeAK) (see contact box).

Additional information

  1. Please note
  2. Federal Council decision

Please note that...

  • the monthly application must be submitted within 3 months, lest the entitlement lapses otherwise.
  • the account details are correct.
  • the application has been signed.
  • the required documents are enclosed in the application.
28.01.2022 Federal Court decision regarding holiday and public holiday compensation for short-time working compensation (in German only)
26.01.2022 Der Bundesrat hat am 26. Januar 2022 das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Erhöhung der Höchstbezugsdauer von KAE auf 24 Monate verlängert. Zudem hat er für alle Betriebe die Karenzzeit und die Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent aufgehoben. Für Betriebe, die von der 2G+-Pflicht betroffen sind, wurde der Anspruch auf KAE für Personen in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen unter bestimmten Bedingungen wieder eingeführt.
17.12.2021 On December 17, 2021, the Federal Council decided to extend the summary billing procedure for short-time working compensation (KAE) until March 31, 2022 for all companies. From January 1, 2022 to March 31, 2022, the grace period will also be suspended for all companies. For companies subject to the 2G+ rule, the entitlement to KAE for on-demand workers with an open-ended employment contract, for employees with fixed-term contracts, and for apprentices will be reactivated between December 20, 2021 and March 31, 2022 at the earliest.
01.10.2021

Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2021 das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) verlängert. Die Kantone, die Dachverbände der Sozialpartner und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen befürworten mehrheitlich die beschlossene Anpassung. Die entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung tritt per sofort in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

 

Das summarische Abrechnungsverfahren wurde im Frühjahr 2020 eingeführt, um eine rasche Bearbeitung und Auszahlung der KAE zu ermöglichen. Konkret bedeutet dies, dass die Betriebe weniger Informationen abgeben müssen und die Arbeitslosenkassen die KAE als Pauschale in Prozenten der Lohnsumme berechnen und ausrichten können. Der Bundesrat hat das summarische Abrechnungsverfahren bereits mehrmals verlängert.

 

Die überwiegende Mehrzahl der Betriebe, die seit Beginn der Pandemie Kurzarbeit einsetzen, kennen ausschliesslich das summarische Abrechnungsverfahren. Eine Rückkehr zum ordentlichen Verfahren hätte zum jetzigen Zeitpunkt für alle Beteiligten einen erheblichen Zusatzaufwand bedeutet. Die bis Ende 2021 befristete Beibehaltung des summarischen Abrechnungserfahrens unterstützt somit die wirtschaftliche Erholung derjenigen Betriebe, die weiterhin auf KAE angewiesen sind. Zudem entlastet es die Arbeitslosenkassen bei der Abrechnung der eingereichten Kurzarbeitsgesuche.

 

Im Zusammenhang mit dem summarischen Abrechnungsverfahren müssen auch die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird nach wie vor das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen nicht an die KAE angerechnet.

23.06.2021

Der Bundesrat hat am 23. Juni 2021 die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf 24 Monate erhöht sowie das vereinfachte Verfahren für KAE verlängert. Zudem hat er eine Verlängerung des Anspruchs auf KAE für Lernende sowie Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen unter Einführung einer neuen Voraussetzung beschlossen. Die Kantone, die konsultierten Dachverbände der Sozialpartner und die zuständige parlamentarische Kommission befürworten mehrheitlich die beschlossenen Anpassungen. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

 

Aufgrund der guten epidemiologischen Entwicklung und der bis anhin realisierten Öffnungsschritte ist ein Grossteil der einschränkenden Schutzmassnahmen weggefallen. Ein vollständiger Abbau des Bezugs von KAE ist jedoch aufgrund der fortbestehenden Basismassnahmen nicht für alle Unternehmen realisierbar. Durch die Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von KAE auf 24 Monate können Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie ununterbrochen KAE abgerechnet haben, weiterhin durch KAE unterstützt werden. Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer gilt bis zum 28. Februar 2022.

 

Mit der Verlängerung des vereinfachten Verfahrens können die Unternehmen und Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung weiterhin entlastet werden. Da durch die Öffnungsschritte mit einer Abnahme der Beanspruchung der KAE zu rechnen ist, gilt die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens vorerst bis zum 30. September 2021. Ab dem 1. Juli 2021 wird zudem der «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» wiedereingeführt. Mit diesem Formular bestätigen die Arbeitnehmenden ihre Ausfallstunden und erklären, dass sie weiterhin mit der Kurzarbeit einverstanden sind.

 

Der Bundesrat hat sich ebenfalls dazu entschieden, den Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen bis am 30. September 2021 zu verlängern. Der Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen besteht, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist. Auf eine Verlängerung der Aufhebung der Karenzzeit wurde verzichtet. Somit gilt ab dem 1. Juli 2021 wieder eine Karenzzeit von einem Tag, welche der gesetzliche minimale Selbstbehalt darstellt.

20.03.2021 In der Frühjahrssession 2021 hat das Parlament eine Reihe von Änderungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen. Diese Anpassungen sind am 20. März 2021 in Kraft getreten. Zudem hat der Bundesrat die summarischen und vereinfachten Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung sowie die Aufhebung der Karenzfrist bis am 30. Juni 2021 verlängert.
17.02.2021 Der Bundesrat hat am 17. Februar 2021 die Botschaft zur Änderung des Covid-19-Gesetzes verabschiedet. Erst mit dem diesbezüglichen Beschluss des Parlaments, der für den 19. März 2021 vorgesehen ist, treten die Änderungen im zustimmenden Fall in Kraft. Und erst dann würde ein konkreter Anspruch für die Anspruchsberechtigten entstehen. Vorübergehend soll die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben werden sowie die Bewilligung bis zu sechs Monate gültig sein.
20.01.2021 Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 die im Dezember 2020 eingeführten Änderungen des Covid-19-Gesetzes umgesetzt und den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert: Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben. Auch wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben. Zudem wird der Anspruch auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Die Anspruchserweiterung gilt bis zum 30. Juni 2021.
18.12.2020 Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31. März 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Zudem befinden sich bereits weitere Anpassungen der Verordnung in Konsultation. Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz. Vorgesehen sind die Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, sowie die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 darüber formell entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert. Weitere Details folgen. Das SECO wird weitere Weisungen erlassen.
18.11.2020 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. November 2020 beschlossen, dem Parlament für eine dringliche Beratung in der Wintersession punktuelle Anpassungen am Covid-19-Gesetz vorzuschlagen. Damit könnte besser auf die aktuellen Entwicklungen der zweiten Welle der Covid-Pandemie reagiert werden. Der Vorschlag beinhaltet unter anderem eine Erweiterung der Leistungen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung. Um Arbeitsplätze zu sichern und Covid-bedingte Entlassungen zu vermeiden, sollen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung wieder gezielt erweitert werden. Es sollen mehrere im Frühjahr unter Notrecht erlassene Massnahmen der ALV in das Covid-19-Gesetz überführt werden. Insbesondere soll der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf befristete Arbeitsverhältnisse ausgedehnt und die Karenzfrist aufgehoben werden.
28.10.2020 Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mit der Änderung wird Mitarbeitenden auf Abruf unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seit mindestens 6 Monaten angestellte Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündigungsmöglichkeit vor. Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
12.08.2020

Der Bundesrat hat am 12. August 2020 entschieden, bis Ende Dezember 2020 das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beizubehalten. Daher gilt bis am 31. Dezember 2020 zur Abwicklung der KAE einzig der „Prozess KAE Covid-19“ und es sind für KAE ausschliesslich die „Covid-19-Formulare“ zu verwenden, unabhängig von der Begründung der KAE.

 

Achtung

 

Ab dem 1. September 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der KAE.

 

Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind. Unternehmen, die ab dem 1. September 2020 noch auf Kurzarbeit angewiesen sind, müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen (10-tägige Voranmeldefrist beachten).

 

Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten noch bis Ende Dezember 2020.

 

Zudem hat der Bundesrat am 26. August 2020 folgende Anpassungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) beschlossen:

 

Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen werden.

 

Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.

 

Diese Regelungen gelten bis Ende Jahr 2020.