Jugendschutz

Sie möchten Jugendliche anstellen, wissen jedoch nicht, ob diese die anstehenden Arbeiten ausführen dürfen oder in welchen Arbeitszeiträumen Sie die Auszubildenden beschäftigen können?
Zulässige Arbeiten und Arbeitszeiten für jugendliche Arbeitnehmende
Sie wollen Jugendliche (als «jugendlich» gelten Arbeitnehmende ab der Geburt bis zum 18. Geburtstag) in einem Beschäftigungsverhältnis anstellen, oder wollen Jugendliche unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Anlässen oder in der Werbung beschäftigen und haben Fragen zur Meldepflicht.
Wir beraten Sie gerne über
- für jugendliche erlaubte und nicht-erlaubte, gefährliche Tätigkeiten
- zulässige und bewilligungspflichtige Arbeitszeiten
- die Meldepflicht, wenn Sie Jugendliche bei kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Anlässen oder in der Werbung anstellen
Weitere wichtige Informationen zum Schutz für jugendliche Arbeitnehmende
- Meldeformular jugendliche Arbeitnehmer (unter 15 Jahren)
- Jugendarbeitsschutz - Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre
- Arbeitsgesetz
- Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung)
- Wegleitung zu Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz
- Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
- Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
- SECO-Broschüre Jugendarbeitsschutz