Jugendschutz

Sie möchten Jugendliche anstellen, wissen jedoch nicht, ob diese die anstehenden Arbeiten ausführen dürfen oder in welchen Arbeitszeiträumen Sie die Auszubildenden beschäftigen können?

Zulässige Arbeiten und Arbeitszeiten für jugendliche Arbeitnehmende

Sie wollen Jugendliche (als «jugendlich» gelten Arbeitnehmende ab der Geburt bis zum 18. Geburtstag) in einem Beschäftigungsverhältnis anstellen, oder wollen Jugendliche unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Anlässen oder in der Werbung beschäftigen und haben Fragen zur Meldepflicht.

Wir beraten Sie gerne über

  • für jugendliche erlaubte und nicht-erlaubte, gefährliche Tätigkeiten
  • zulässige und bewilligungspflichtige Arbeitszeiten
  • die Meldepflicht, wenn Sie Jugendliche bei kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Anlässen oder in der Werbung anstellen

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