Arbeitszeitbewilligung

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist bewilligungspflichtig. Arbeitszeitbewilligungen werden von den Kantonen und vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgestellt. Die Kantone erstellen Bewilligungen nach Art. 27 ArGV 1 (dringendes Bedürfnis), das SECO nach Art. 28 ArGV 1 (Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit).

In Ihrem Unternehmen fällt vorübergehend Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit an?

Diese Ausnahmearbeiten können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bewilligt werden. Für die Beantragung und Bewilligung von vorübergehender Nachtarbeit und Sonn-/Feiertagsarbeit (max. sechs Monate) ist das Arbeitsinspektorat des AWA zuständig, sofern die Arbeiten im Kanton Basel-Stadt durchgeführt werden.
Andernfalls bitten wir Sie, Ihr Bewilligungsgesuch an das kantonale Arbeitsinspektorat zu richten, welches für Ihren Arbeitsort zuständig ist.

Gesuche für  dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit, können Sie beim SECO einreichen.

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