Preisanschreibepflicht

Ziel der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen ist es, Preisklarheit zu schaffen und damit eine Vergleichbarkeit der Preise zu ermöglichen.

Fairer Wettbewerb entsteht dort, wo irreführende Preisangaben verhindert werden. Dadurch werden Konsumenten vor Täuschung und unwahren Angaben in der Werbung und im Verkauf geschützt.

Um diese Ziele zu erreichen, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken inklusive der Mehrwertsteuer anzugeben. Grundsätzlich gilt, dass die Preisanschrift am Produkt selbst oder unmittelbar daneben leicht sichtbar und gut lesbar angebracht werden muss. Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht.

Informationen zur Preisbekanntgabeverordnung

Enthält Werbung Preise oder bezifferte Angaben über den Preisrahmen oder die Preisgrenze, so kommt die Preisbekanntgabeverordnung zur Anwendung.

Wichtiger Hinweis: Werbung ohne Preisangaben fällt nicht unter die Preisbekanntgabeverordnung.

Weitere Informationen zur Preisbekanntgabeverordnung bietet das Seco

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Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Preisbekanntgabeverordnung erstreckt sich über

  • das Angebot von Waren zum Kauf (z.B. im Detailgeschäft, im Schaufenster, an Markt- und Messeständen oder am Kiosk)
  • das Angebot von Dienstleistungen (in Bereichen wie Coiffeur-, Gast-, Taxi-, Unterhaltungsgewerbe) sowie
  • die Werbung mit Preisangaben und Preisreduktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen (z.B. in Zeitungen, Prospekten, Werbekatalogen, Fernsehen, Radio und Internet).

Um die Umsetzung der Verordnung über die Preisbekanntgabe zu erleichtern, sind über das SECO Informationsblätter zu einzelnen Branchen sowie die Broschüren "Wegleitung für die Praxis" und "Korrekte Mengen- und Preisangaben" erhältlich.

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