Stellenmeldepflicht ab 01.01.2020

Ab dem 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert für meldepflichtige Berufsarten wie gesetzlich vorgesehen auf eine durchschnittliche Arbeitslosenquote von bisher 8 auf 5 Prozent gesenkt. Die Neuerung bedeutet für Unternehmen, dass sie ihre offenen Stellen bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden müssen, sofern die Vakanz einer Berufsart entspricht, bei der die durchschnittliche Arbeitslosigkeit schweizweit 5 Prozent und mehr beträgt. Gleichzeitig tritt ein neuer, detaillierterer Standard für die Klassifizierung von Berufsarten in Kraft. Dieser soll den Unternehmen erleichtern, offene Stellen korrekt zu melden und über die RAV das ideale Matching zwischen offenen Stellen und geeigneten Kandidatinnen und -kandidaten herzustellen.

Liste der meldepflichtigen Berufsarten

In der Liste der meldepflichtigen Berufsarten ist festgehalten, welche Berufsarten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 meldepflichtig sind. Die Schweizer Berufsnomenklatur 2000 (SBN 2000) wurde im Hinblick auf die Senkung des Schwellenwertes für die Stellenmeldepflicht per 1. Januar 2020 vom Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit dem Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) und den Branchenverbänden grundlegend revidiert. Neu bildet die Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 die Grundlage für die Bestimmung der meldepflichtigen Berufe.

arbeit.swiss als Job-Room und Informationsplattform für Stellenmeldepflicht

Die Verarbeitung der gemeldeten offenen Stellen erfolgt durch die öffentliche Arbeitsvermittlung (RAV) im Job-Room auf der Plattform arbeit.swiss. Hier finden Sie auch laufend aktuelle Informationen zur Stellenmeldepflicht.

Der gesetzliche Hintergrund: Der Bundesrat entschied am 8. Dezember 2017, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Verordnungsebene umzusetzen sei. Am 16. Dezember 2016 hatte das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) angenommen. Mit der Stellenmeldepflicht, die insbesondere inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Jobsuche erleichtert, legt der Artikel 21a im AIG die Ausführungsbestimmungen des Artikels 121a BV fest.

Neue Schweizer Berufsnomenklatur (CH-ISCO-19)

Erleichternd und effizienzsteigernd wirkt dabei die Einführung einer neuen und detaillierteren Berufsnomenklatur. Das Bundesamt für Statistik (BFS) hat die Grundlagen für die Klassifizierung der Berufe in der öffentlichen Statistik modernisiert. In Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und in Absprache mit den Arbeitgeber- und Berufsverbänden wurde die neue Schweizer Berufsnomenklatur (CH-ISCO-19) erarbeitet. Sie übernimmt die vier ersten Ebenen der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (International Standard Classification of Occupations, ISCO) und enthält zusätzlich eine fünfte Ebene, die den Besonderheiten des Schweizer Arbeitsmarkts Rechnung trägt. Die ISCO hat den Vorteil, dass sie vom Internationalen Arbeitsamt (ILO) sehr gut dokumentiert ist. Ausserdem berücksichtigt sie das Qualifikationsniveau und ist international vergleichbar.