Brexit – Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union (EU) ist das Personenfreizügigkeitsabkommen für UK nicht mehr anwendbar. Nun kommen das Abkommen über die erworbenen Rechte und das befristete Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringenden wie auch das Ausländer- und Integrationsgesetz zur Anwendung.

Was bedeutet dies für UK-Staatsangehörige im Besitze einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung (erworben bis zum 31.12.2020)?
UK-Staatsangehörige, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in der Schweiz anwesend und/oder im Besitz einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung waren, welche sie gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommens bis am 31. Dezember 2020 erworben hatten, behalten die bestehenden Rechtsansprüche (z.B. Aufenthaltsrecht). Ihre Rechte stützen sich auf das Abkommen über die erworbenen Rechte.

Was bedeutet dies für Dienstleistungserbringende aus UK?
In Anlehnung an die Regelung des Personenfreizügigkeitsabkommen statuiert das auf zwei Jahre befristete Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringenden einen erleichterten Zugang für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen durch natürliche Personen. Das bedeutet: Kurzfristige Einsätze von selbstständigen und unselbstständigen Dienstleistungserbringenden aus UK können für bis maximal 90 effektive Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz weiterhin über das bereits bekannte Meldeverfahren geregelt werden; die Meldung ist acht Tage vor Beginn der Dienstleistung abzusetzen. Auch ausländische Arbeitnehmende, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit, die in UK angestellt und dort seit mindestens zwölf Monaten auf dem regulären Arbeitsmarkt zugelassen sind, profitieren vom Meldeverfahren.

Wichtiger Hinweis: Das Meldeverfahren ist für selbstständige Dienstleistungserbringende, die Staatsangehörige der EU/EFTA sind und ihren Wohn- und Unternehmenssitz in UK haben, nur dann anwendbar, wenn die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung vor dem 31. Dezember 2020 begonnen und vor diesem Datum ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde.

Für alle weiteren grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen bzw. selbstständige oder auch unselbstständige Dienstleistungserbringende muss nach Ausschöpfung des Meldeverfahrens beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein Arbeitsbewilligungsantrag gestellt werden. Ein Anspruch auf Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt besteht jedoch nicht. Der Antrag wird unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen geprüft.

Was gilt für neu einreisende UK-Staatsangehörige, die in der Schweiz eine Stelle antreten?
Aufgrund des Brexit ist UK einem Drittstaat grundsätzlich gleichgestellt, und seit dem 1. Januar 2021 gilt für neu einreisende UK-Staatsangehörige, die in der Schweiz arbeiten möchten, das Ausländer- und Integrationsgesetz. Somit muss für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Kanton Basel-Stadt der Schweizer Arbeitgebende beim AWA vorgängig eine Arbeitsbewilligung beantragen.
Das Gesuch wird vom AWA in Eigenkompetenz geprüft, d.h. es findet kein zusätzliches Zustimmungsverfahren des Bundes statt. Auch unterliegen UK-Staatsangehörige keiner Visumspflicht.
Eine Arbeitsbewilligung wird grundsätzlich nur für Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig hoch qualifizierte Arbeitskräfte bei Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Interesses, unter Einhaltung der persönlichen Voraussetzungen, des Vorrangs und der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen erteilt. Hierfür bestehen separate Höchstzahlen, die quartalsweise vom Bund zur Verfügung gestellt werden.

Zu beachten ist, dass das Meldeverfahren nicht mehr für Stellenantritte von UK-Staatsbürgerinnen und UK-Staatsangehörigen bei einem Schweizer Arbeitgebenden gilt.

Gesetzliche Grundlagen

Personenfreizügigkeitsabkommen:
Bilaterales Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA).

Ausländer- und Integrationsgesetz:
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).

Abkommen über die erworbenen Rechte:
Abkommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens.

Befristetes Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringenden:
Befristetes Abkommen vom 14. Dezember 2020 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern / Services Mobility Agreement (SMA).

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