Brexit

Das Vereinigte Königreich (UK) ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten (sog. Brexit). Bis zum 31. Dezember 2020 galt eine Übergangsphase. Ab dem 1. Januar 2021 gilt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) für das UK nicht mehr, sondern es gelten das Abkommen zwischen der Schweiz und dem UK über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des UK aus der EU und dem Wegfall des FZA (Abkommen erworbene Rechte) und das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern / Services Mobility Agreement (SMA). Im Einzelnen dazu folgendes:

Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz​​​​​​​:

Bewilligungen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG): Sofern die Arbeitsaufnahme nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt, besteht bei einem Stellenantritt eines UK-Bürgers in der Schweiz keine Möglichkeit, das Meldeverfahren zu nutzen. Ab dem 1. Januar 2021 gelten für neueinreisende Erwerbstätige aus UK die gleichen Zulassungsvoraussetzungen des AIG wie für alle übrigen Drittstaatsangehörigen (Art. 18-24 sowie Art. 26a AIG). Die Gesuche sind vom Schweizer Arbeitgeber beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (AWA BS) einzureichen. Die Bewilligungen unterliegen allerdings nicht dem Zustimmungsverfahren des Bundes, d.h. sie werden in kantonaler Eigenkompetenz erteilt. Die Kantone erteilen die Bewilligungen für unerlässliche Führungskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten bei Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Interesses, unter Einhaltung der persönlichen Voraussetzungen, des Vorrangs und der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Hierfür bestehen separate Höchstzahlen. Alle ergänzenden Informationen sowie die nötigen Formulare finden Sie hier.

Dienstleistungserbringungen (Entsendungen und Selbstständige Dienstleistungserbringung) aus dem UK

Meldeverfahren bis 90 Tage pro Kalenderjahr: Gemäss dem SMA kommt für Entsendungen von Unternehmen mit Firmensitz in UK und Selbstständige Dienstleistungserbringungen für die Zulassung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen aus UK bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr weiterhin das Meldeverfahren zur Anwendung. In UK-Entsendebetrieben angestellte Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft, d.h. seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte und somit auf dem regulären Arbeitsmarkt in UK zugelassen sein. Dies gilt bis 31.12.2025.

Spezialfall Selbstständige Dienstleistungserbringer ohne UK-Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in UK: Selbstständige Dienstleistungserbringer, die Staatsangehörige der EU/EFTA sind und ihren Wohnsitz und Firmensitz in UK haben, dürfen im Meldeverfahren nur bestätigt werden, wenn ihre Dienstleistungserbringung vor dem 31. Dezember 2020 begonnen und vor diesem Datum ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde. Dies kann bei einer nachgelagerten Kontrolle geprüft werden. Bei der Meldung muss das Datum des Dienstleistungsvertrages im Kommentarfeld eingegeben werden, ansonsten die Meldung zu verweigern ist. Dienstleistungen, welche nach dem 1. Januar 2021 erfolgen, bedürfen einer Bewilligung, deren Erteilung möglich ist, sofern die Zulassungsvoraussetzungen des AIG kumulativ erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Arbeitsmarkt.

Entsendung und Selbstständige Dienstleistungserbringung länger als 90 Tage: Einsätze, welche die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr übersteigen, bedürfen einer Bewilligung, deren Erteilung möglich ist, sofern die Zulassungsvoraussetzungen des AIG kumulativ erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Arbeitsmarkt.

Wichtige Links zum Brexit

FAQ Brexit (Quelle: SEM)

Link zu SEM Weisung "Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit"