Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten): Selbstständige Erwerbstätigkeit

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Drittstaatsangehörige benötigen in folgenden Fällen grundsätzlich keine arbeitsmarktliche Prüfung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit:

  • Die ausländische Person ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung (C)
  • Die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner besitzt eine Niederlassungsbewilligung (C)
  • Die ausländische Person ist mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet bzw. lebt in eingetragener Partnerschaft
  • Die ausländische Person ist mit einer EU-/EFTA-Staatsangehörigen bzw. mit einem EU-/EFTA-Staatsangehörigen verheiratet bzw. lebt in eingetragener Partnerschaft

Ausländische Personen, bei denen keine der oben aufgezählten Kriterien zutreffen, können beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter folgenden Bedingungen ein Gesuch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stellen:

  • Das gesamtwirtschaftliche Interesse liegt vor
  • Es sind die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen vorhanden
  • Die persönlichen Voraussetzungen sind gegeben

Falls alle Bedingungen erfüllt sind, können Sie das Gesuch mit den Unterlagen (Gesuch für eine selbständige Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige, Begründung, Businessplan (siehe Checkliste Businessplan) etc.) online unter diesem Link als «lokale Anstellung, Arbeitnehmer/in, Neuzuzug/Stellenantritt» einreichen:

Online-Gesuch für eine Arbeitsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft bzw. grenzüberschreitende Dienstleistung

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