Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten): Stellenantritt bei einem Arbeitgebenden in der Schweiz und Entsendungen

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Für Angehörige von Drittstaaten bestehen besondere Regelungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt. Auskunft über die Zulassung zum Schweizerischen Arbeitsmarkt gibt das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Ab dem 1. Januar 2019 unterliegt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) nicht mehr einer Bewilligungs- sondern einer Meldepflicht. Vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, die unter Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der ganzen Schweiz ausgeübt werden kann, müssen Arbeitgebende / selbstständig erwerbende Personen / beauftragte Drittpersonen eine vorgängige Meldung an die zuständige Behörde des Arbeitsortes einreichen. Im Kanton Basel-Stadt ist dies das Migrationsamt Basel-Stadt. Somit sind die Meldungen sowie alle weiteren Fragen an folgende E-Mail-Adresse zu richten: Va-Flue.Migrabs@bs.ch.
Allgemeine Informationen für schweizerische oder ausländische Arbeitgebende, die einen Drittstaatsangehörigen lokal anstellen oder in die Schweiz entsenden wollen.
Folgende ausländische Personen benötigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
eine Arbeitsbewilligung und unterliegen den restriktiven ausländerrechtlichen
Voraussetzungen:
- Personen, welche zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen
- Stellenantritt / Neuzuzug
- GrenzgängerInnen
- Entsendung
- Studierende im Nebenerwerb
- Familienangehörige von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
- Asylsuchende (Ausweis N), die nach der Sperrfrist arbeiten möchten
Es bestehen spezielle Voraussetzungen für:
Stagiaires
Bei Anträgen für Stagiaires entscheidet das SEM in Eigenkompetenz auf Grund der bestehenden Stagiairesverträgen mit den einzelnen Ländern. Siehe auch Stagiaireprogramme.
Praktika
Eine Arbeitsbewilligung für ein Praktikum kann nur dann beantragt werden, wenn es sich um ein konzerninternes oder universitäres Pflichtpraktikum handelt. In diesem Fall muss der Antrag durch eine der beiden Studentenorganisationen IAESTE oder AIESEC bei uns eingereicht werden.
Wichtiger Hinweis: Vor dem Hintergrund der angespannten Kontingentssituation können zurzeit grundsätzlich nur Gesuchsanträge bewilligt werden, welche einem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechen.
Reichen Sie das ausgefüllte Gesuch entweder über unsere Arbeitsbewilligungsplattform (hierzu bitte den untenstehenden Link beginnend mit "Online-Gesuch für eine Arbeitsbewilligung..." beachten) oder auf dem Postweg unter folgender Adresse ein:
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Arbeitsbewilligungen
Sandgrubenstrasse 44
Postfach
4005 Basel
Wichtiger Hinweis: Gesuche nicht per E-Mail einreichen!
Wichtige Links und Formulare
- Online-Gesuch für eine Arbeitsbewilligung für eine ausländischen Arbeitskraft bzw. grenzüberschreitende Dienstleistung.
- SEM-Weisung zu COVID-19 vom 20. Juli 2020
- Informationen des Bundesrates vom 12. Juni 2020
- Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)
- Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs
- Staatssekretariat für Migration (SEM) - Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung
- Entsendebestätigung (DOCX, 80 KB)