EU-27/EFTA: Entsendungen

Bildquelle: EDA

Für Entsendungen bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr braucht es in der Regel keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Hier besteht nur eine Meldepflicht, die direkt über das Meldeverfahren wahrgenommen werden muss.

Entsendung länger als 90 Tage

Dienstleistungen, welche nicht durch spezielle Dienstleistungsabkommen geregelt sind, und länger als 90 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern, fallen nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU.

Folglich besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Arbeitsmarkt. Es gelten die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).

Voraussetzungen für eine Zulassung sind:

  1. Ausländerinnen und Ausländer können für Entsendungen nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht. Dies kann nachgewiesen werden, wenn eine schriftliche Stellungnahme des Auftraggebenden vorliegt, weshalb der Auftrag oder die Aufträge nicht an einen inländischen Betrieb vergeben werden konnten.
  2. Des Weiteren müssen bei der Entsendung einer Ausländerin oder eines Ausländers der orts-, berufs- sowie branchenübliche Bruttolohn und die Arbeitsbedingungen erfüllt sein. Darin dürfen die zusätzlichen Kosten für Kost, Logis und Transport nicht enthalten sein; diese werden entweder vom Arbeitgeber oder vom Einsatzbetrieb übernommen.
  3. Grundsätzlich muss für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung zudem die berufliche Qualifikation (Spezialisten, Führungskräfte oder andere qualifizierte Arbeitskräfte) erfüllt sein.

Bitte reichen Sie das Gesuch mit den Unterlagen (Begründung, Entsendebestätigung, Projektvertrag, Lohnrechner-Lohnprofil etc.) online unter diesem Link ein:

Online-Gesuch für eine Arbeitsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft bzw. grenzüberschreitende Dienstleistung»

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